Kloster Bredelar  Theodorshütte
Kloster Bredelar Theodorshütte
 
 

Förderverein Kloster Bredelar e. V.

Über den Förderverein

Der Verein ist eine Gemeinschaft von Förderern des ehemaligen Klosters Bredelar|Theodorshütte. Die Vereinsmitglieder wollen die Restaurierung und die Nutzung der ehemaligen Klosteranlage ideell und materiell vorantreiben.

Dazu gehören

  • Werben in der Öffentlichkeit für die Ziele des Vereins
  • Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Institutionen
  • Beschaffen von Finanzierungsmitteln
  • Unterstützung des Begegnungs- und Kulturzentrums Kloster Bredelar gGmbH
  • Restaurierung und Nutzung des Weiteren Gebäudekomplexes 

Der Verein verfolgt durch die Förderung des Erhalts der historischen Gebäude ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Das Finanzamt Brilon hat die Gemeinnützigkeit des Fördervereins anerkannt (Steuernummer 309/5767/1636). Spenden und Beiträge sind steuerlich absetzbar.

1884
1884
Luftaufnahme 1996
Luftaufnahme 1996
Jahreshauptversammlung 2014
Jahreshauptversammlung 2014
 
Vorstand
Spendenkonto
Satzung

Vorstand des Fördervereins Klosters Bredelar e. V.

1. Vorsitzender Johannes Schröder
1. stellvertr. Vorsitzender Andreas Melliwa
2. stellvertr. Vorsitzender Markus Pape
Kassiererin Harald Kehr
Schriftführer n. n.
Beisitzer Anna Degenhardt
Beisitzer Andreas Hesse
Beisitzer Anette Lefarth
Beisitzer Gerhard Luce
Beisitzer Rolf Schlüter
Beisitzer Sarah Scigacz
Beisitzer Rainer Willeke
 

Sparkasse Paderborn-Detmold

IBAN DE20 4765 0130 0001 0097 45

BIC WELADE3LXXX


Volksbank Marsberg eG

DE30 4006 9266 6002 2711 00

BIC GENODEM1MAS

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein Kloster Bredelar e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Marsberg.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein ist eine Gemeinschaft von Förderern des ehemaligen Klosters in Bredelar. Die Mitglieder des Vereins haben sich die Aufgabe gestellt, sich für die Restaurierung, Pflege und Nutzung der ehemaligen Klosteranlage ideell und materiell einzusetzen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung des Erhalts der historischen Gebäude. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:

a) Beschaffung von Geldern zur Restaurierung und Instandhaltung der ehemaligen Klosteranlage,
b) Einwirkung auf öffentliche und private Stellen mit dem Ziel, diese historischen Gebäude zu erhalten.

2. Die finanziellen Mittel und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

a) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die von ihnen eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
b) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Soweit die Mitglieder für den Förderverein tätig sind, haben sie nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen.
c) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft und Beitrag

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod und Austritt, bei juristischen Personen durch Austritt oder Auflösung; im übrigen durch den Ausschluß aus wichtigem Grund auf Beschluß des Vorstandes.

Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich erklärt werden. Er erfolgt zum Ende des Jahres, in dem der Austritt erklärt worden ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt.

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jeder Antrag ist dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Rundschreiben unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr,
b) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,
e) die Wahl des Vorstandes,
f) die Wahl von zwei dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern,
g) jede Änderung der Satzung,
h) die Entscheidung über eingereichte Anträge,
i) die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dringende Entscheidungen notwendig sind oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlußfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag. über den Verlauf der Versammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Er setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzender
- 1. stellvertretender Vorsitzender
- 2. stellvertretender Vorsitzender
- Kassierer
- Schriftführer
- 7 Beisitzer

2. Vorstand gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein.

§ 9
Vertretung des Vereins

1. Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und zeichnet für diesen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Im Falle seiner Verhinderung wir der Vorsitzende durch den 1. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist diesem die Vertretungsbefugnis nur zu übertragen, wenn der Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich länger als eine Woche verhindert ist. Im Außenverhältnis sind vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden vorgenommene gültige Rechtsgeschäfte für den Verein auch dann verpflichtend, wenn tatsächlich ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte.

2. Die Zeichnung des Vereins geschieht in der Weise, dass der Vorsitzende bzw. bei Verhinderung gem. § 9 (1) der 1. stellvertretende Vorsitzende dem Namen des Vereins seine Namensunterschrift hinzufügt.

§ 10
Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen

Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Der Vorstandsvorsitzende und jeder sonstige befugt für den Verein Handelnde ist verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftsgegner zu vereinbaren, dass die Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 11
Arbeitsausschüsse

Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung Arbeitsausschüsse berufen. Mindestens ein Vorstandsmitglied nimmt an den Sitzungen der Arbeitsausschüsse teil. Ein Vorstandsmitglied führt in dem jeweiligen Arbeitsausschuß den Vorsitz. Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern des Arbeitsausschusses Aufgaben übertragen.

§ 12
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, denen die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens des Vereins obliegt. Die Kassenprüfer brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Auch sie sind ehrenamtlich tätig.

§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung und Förderung der ehemaligen Klosteranlage Bredelar